Regeln bei der Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft unterliegt folgenden Regeln:

Man kündigt mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember. Das heißt, wenn Du beispielsweise bis zum 31.12.2025 kündigst, würde die Kündigung zum 31.12.2027 greifen. Zu diesem Zeitpunkt würde deine Mitgliedschaft in der Regionalkollektiv eG enden.

Aus rechtlichen Gründen benötigen wir die Kündigung in jedem Fall in schriftlicher Form, die du uns bitte per Post zusenden musst. Unsere Postadresse lautet: Schwaigerstr. 77a, 84034 Landshut.

Zur Rückzahlung der Genossenschaftsanteile:

Prinzipiell werden die Anteile dann nach der Generalversammlung ausgezahlt, in der der entsprechende Jahresabschluss beschlossen wird. In diesem Fall wäre das der Jahresabschluss 2027, die Generalversammlung findet typischerweise im Mai 2028 statt.

Jetzt kommt jedoch ein Aber:

  • Beim Ausscheiden trägt man den ggf. aufgelaufenen Verlust der Genossenschaft anteilig mit.
  • Zusätzlich erfolgt die Auszahlung nur dann, wenn das Mindestkapital der Genossenschaft nicht unterschritten ist.
  • Andernfalls wird die Auszahlung so lange aufgeschoben, bis das Mindestkapital wieder erreicht ist.
  • Bei uns beträgt das Mindestkapital 85% des gesamten Geschäftsguthabens.

Die aktuelle Lage des Regionalkollektivs ist wie folgt:

Das Mindestkapital ist aktuell unterschritten weshalb eine Auszahlung erst in ein paar Jahren erfolgen kann.

Für das Jahr 2024 beträgt das Auseinandersetzungsguthaben beispielhaft gut 33 € (pro Geschäftsanteil). Das heißt, Mitglieder, die zum 31.12.2024 ausgeschieden sind, erhalten bei zwei Geschäftsanteilen ungefähr 66 € zurück.

85 % des Mindestkapitals bedeuten, dass wir ein Auseinandersetzungsguthaben von 85 € je Anteil erreichen müssen, bevor wir satzungsgemäß auszahlen dürfen.

Was bedeutet das für mich, falls ich überlege zu kündigen?

Wir rechnen damit, dass sich die Geschäfte des Regionalkollektivs positiv entwickeln und somit auch das Auseinandersetzungsguthaben wieder ansteigt. Im Jahr 2023 lag es beispielsweise noch unter 30 €, das heißt, es geht schon etwas aufwärts.

Wenn du ebenfalls annimmst, dass sich die Geschäfte positiv entwickeln werden, wäre zu überlegen, …

  • … ob du die Kündigung noch herauszögerst, bis das Auseinandersetzungsguthaben weiter ansteigt und die Tendenz zu 85€ pro Anteil erreicht ist.
  • Dann kündigen. In den zwei Jahren der Frist wird es hoffentlich über 85 € steigen und dir dann auch ausgezahlt werden.

Wenn du eher glaubst, dass die Geschäfte nicht gut laufen und dass die Genossenschaft nicht überleben wird, dann ….

  • … würdest du jetzt kündigen.
  • Damit wäre dir das entsprechende Auseinandersetzungsguthaben relativ sicher, falls es zu einer Auflösung der Genossenschaft kommt.
  • Ausgezahlt würde bei Auflösung der Genossenschaft.
  • Oder, wenn es doch gut geht, wenn wir bei den 85 € sind, würdest du halt nur den Betrag entsprechend dem Austrittsjahr (2027) erhalten.

Alternativ könntest du deine Anteile auch auf ein anderes Mitglied bzw. ein neues Mitglied übertragen. Dann würdet ihr das Finanzielle unter euch regeln. Der Vorstand muss einem solchen Übertrag zustimmen, was in der Regel aber kein Problem ist.

Das ist kein einfaches Thema. Drum kannst du vor einer solchen Entscheidung gern mit uns Kontakt aufnehmen. Du kannst das dann in Ruhe mit jemandem von uns durchsprechen, der sich sehr gut auskennt, um die für dich beste Lösung zu finden.